Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid
Sie haben einen Steuerbescheid erhalten und wollen Einspruch einlegen? Nach § 355 AO haben Sie dafür einen Monat Zeit, ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei einfachen Briefen gilt der Bescheid als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 AO), sofern er nicht erkennbar später eingegangen ist.
Da steuerliche Fristen den Endtag mit einschließen (§ 188 BGB), sollten Sie im Rechner die Option „Endtag mitzählen" aktivieren. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich automatisch auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Abgabefristen Steuererklärung
Aktuelle Fristen für die Einkommensteuererklärung:
- Selbst erstellt: 31. Juli des Folgejahres (z. B. Erklärung 2025 → 31.07.2026).
- Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 28. Februar des übernächsten Jahres (z. B. Erklärung 2025 → 28.02.2027).
- Eine Fristverlängerung ist auf formlosen Antrag beim Finanzamt möglich, jedoch nicht garantiert. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungs- und Säumniszuschläge.
Die 183-Tage-Regel im Steuerrecht
Die 183-Tage-Regel ist ein zentrales Element vieler Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Sie regelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat, wenn jemand für einen Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird oder grenzüberschreitend tätig ist.
Vereinfacht gilt:
- Hält sich eine in Deutschland ansässige Person 183 Tage oder weniger im Tätigkeitsstaat auf und wird vom deutschen Arbeitgeber bezahlt → Besteuerung meist in Deutschland.
- Bei mehr als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat → Besteuerung meist im Tätigkeitsstaat.
Wichtig: Mitgezählt wird jeder Tag des physischen Aufenthalts, inklusive An- und Abreisetag, Wochenenden und Urlaub vor Ort. Geschäftsreisen, Krankheit oder Streiks im Tätigkeitsstaat zählen ebenfalls. Der genaue Wortlaut unterscheidet sich je DBA – prüfen Sie das einschlägige Abkommen.
Pendlertage und Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) beträgt:
- 0,30 € pro Kilometer einfacher Strecke (1.–20. km)
- 0,38 € pro Kilometer ab dem 21. km
Pendlertage sind nur Tage, an denen Sie tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind. Krankheits-, Urlaubs- und Homeoffice-Tage zählen nicht. Eine häufige Faustregel: 220–230 Pendlertage pro Vollzeitjahr – das Finanzamt akzeptiert üblicherweise diese Größenordnung ohne Einzelnachweis. Ab 230 Tagen pro Jahr werden Nachweise verlangt.
Aufbewahrungsfristen
- Privatpersonen: 4 Jahre (Festsetzungsverjährung § 169 AO); empfohlen, aber nicht verpflichtend.
- Unternehmer und Selbstständige: 6 Jahre für Geschäftsbriefe und Handelsbriefe; 10 Jahre für Bücher, Bilanzen, Belege.
- Bei leichtfertiger Steuerverkürzung: 5 Jahre Festsetzungsverjährung.
- Bei Steuerhinterziehung: 10 Jahre.